Ab 1. Januar 2009 fällt eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25% auf Kursgewinne aus Wertpapieranlagen sowie Dividenden und Zinserträge an, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Damit ändert sich die bisherige Praxis, in der Kursgewinne nach Ablauf einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei blieben, Zinserträge mit dem persönlichen Steuersatz belastet wurden und auf Dividenden das Halbeinkünfteverfahren angewendet wurde.
Die Abgeltungssteuer wird direkt von der Bank an das Finanzamt abgeführt. Als Sparerfreibetrag werden pro Jahr und Person derzeit 801 Euro (inklusive Werbungskosten) angesetzt. Zusätzliche Werbungskosten über die Pauschale hinaus können künftig nicht mehr geltend gemacht werden.
Durch die Einbehaltung ist die Steuerschuld vollständig abgegolten. Anleger mit niedrigerem persönlichem Steuersatz können im Rahmen der Steuererklärung eine nachträgliche Rückzahlung der zuviel gezahlten Abgeltungssteuer beantragen. Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden.
Von der neuen Regelung profitieren werden Personen mit hohem Grenzsteuersatz, die bisher vorwiegend Zinseinkünfte erzielten. Kurserträge werden generell höher besteuert werden.
Übergangsregelung
Bis Ende 2008 greift noch ein Bestandsschutz. Aktien oder Fonds, die bis dahin erworben werden, unterliegen der derzeit geltenden Besteuerung. Ausnahmen gibt es für Zertifikate: Zertifikate können bis zum 30. Juni 2009 steuerfrei veräußert werden, sofern sie nicht nach dem 14. März 2007 erworben wurden.
Dachfonds
Dachfonds investieren in einzelne Fonds. Bei Fondsverkäufen innerhalb des Dachfondsportfolios fällt keine Steuer auf Kursgewinne an. Die Abgeltungssteuer greift allerdings wiederum, sobald der Anleger seine Dachfondsanteile verkauft.
Nicht betroffen
Die Abgeltungssteuer wirkt sich nicht auf private Rentenversicherungen und Lebensversicherungen, die Riester-Rente und Immobilien aus. So bleiben beispielsweise Wertsteigerungen von Immobilien steuerfrei, sofern sie nicht innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert werden. Auch Riester-Fondssparpläne werden durch die Abgeltungssteuer nicht tangiert.
Allerdings fällt die Abgeltungssteuer in Zukunft beim Verkauf gebrauchter Lebensversicherungen an. Erfasst werden vor dem Jahr 2005 abgeschlossene Policen, die innerhalb der ersten zwölf Jahre veräußert werden. Mit dem Verkauf der Police stellten sich Kunden bisher meist besser als mit einer Kündigung, da die Versicherung das Guthaben des Kunden gleich in der Anfangszeit des Vertrags mit Vermittlungsprovisionen belastet.
Fazit
Während die Befürworter die Vorteile der Abgeltungssteuer in der Vereinfachung und Gleichbehandlung unterschiedlicher Erträge sehen, zeigen die oben genannten Beispiele, dass es damit doch nicht so weit her ist. Steuerlich privilegiert bleiben wenig transparente und oft ertragsarme Anlagen im Versicherungsmantel, während das Aktiensparen, das wichtiger Teil des langfristigen Vermögensaufbaus ist, deutlich schlechter gestellt wird.
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